Angesichts steigender Mieten und Immobilienpreise ist das Erbbaurecht wieder in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Politik, Verwaltung, Immobilienwirtschaft und die Medien setzen sich verstärkt damit auseinander. Vielfach wird dann der Begriff „Erbpacht“ als Synonym verwendet. Allerdings bezeichnet dieser eigentlich etwas ganz anderes. Darauf weist der Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. hin.
Die Erbpacht geht auf das mittelalterliche Lehnswesen zurück. Dabei zahlte der Pächter Geld an seinen Lehnsherren, um ein Grundstück oder ein Gebäude zu nutzen. Eigentümer blieb aber immer der Lehnsherr selbst. Darüber hinaus hatte der Pächter zahlreiche Pflichten und musste das Lehen in einem guten Zustand halten. Ansonsten konnte es ihm wieder entzogen werden.
Eigentümer des Hauses
Beim Erbbaurecht sind das Eigentum am Grundstück und das Eigentum an dem darauf stehenden Gebäude voneinander getrennt: Der Erbbaurechtsnehmer erwirbt das Recht, ein eigenes Haus auf dem Grundstück zu errichten oder zu kaufen. Hierfür zahlt er einen vorab vereinbarten Zins. Das Erbbaurecht ist zeitlich befristet. Wenn es abläuft, erhält der Erbbaurechtsnehmer üblicherweise eine Entschädigung. Diese kann individuell vereinbart werden. Rechtlich sind beide Parteien über das Erbbaurechtsgesetz, das seit 1919 in Kraft ist, gut abgesichert.
„Selbst Immobilienfachleute bringen mitunter die Begriffe durcheinander. Das ist ärgerlich, weil die Erbpacht aus gutem Grund in Deutschland schon lange verboten ist“, weiß Hans-Christian Biallas, der Präsident des Deutschen Erbbaurechtsverbands. „In Österreich gibt es so etwas ähnliches wie das Erbbaurecht. Dort heißt es einfach ,Baurecht‘. Das macht besser deutlich, worum es geht: Im Vordergrund steht das Recht, etwas zu bauen – und nicht das Erben.“