Damit Grundstückskäufe in der Stadt erschwinglich bleiben, hat der Gemeinderat von Heidelberg im Juli 2022 ein neues Erbbaurechtsmodell beschlossen.
Demnach sollen Wohnbaugrundstücke aus dem Eigentum der Stadt künftig vorrangig im Erbbaurecht vergeben werden. „Aufgrund den langjährigen Erfahrungen aus der Praxis bei Grundstücksvergaben kann es aber auch Fälle geben, bei denen ein Grundstücksverkauf das bessere Mittel ist, um eine gewünschte Entwicklung und somit die mit der Vergabe verbundene kommunalpolitische Zielsetzung zu erreichen“, heißt es in der Anlage zur entsprechenden Drucksache der Stadt Heidelberg.
Der allgemeine Erbbauzinssatz für Wohnbaugrundstücke sinkt beim „Heidelberger Modell“ von bisher 4,5 Prozent auf 3,0 Prozent des Grundstückswertes sowie für sonstige Grundstücke von 5 Prozent auf 4 Prozent.
Die Grundlage für die Ermittlung des Grundstückswertes bleibt der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert.
Sonderregelungen für Altverträge, soziale Einrichtungen und Familien
Zusätzlich werden verschiedene Erbbauzinsreduzierungen gewährt: Personen mit Altverträgen, die in den nächsten Jahren auslaufen, sollen nur 2 Prozent Erbbauzinsen für Wohnungserbbaurechte zahlen, sodass die enormen Steigerungen bei den Grundstückspreisen abgefedert werden. Gemeinnützige Vereine erhalten Reduzierungen auf 10 Prozent des eigentlich vorgesehenen Erbbauzinses. Familien bekommen einen Nachlass von 0,75 Prozent pro kindergeldberechtigtem Kind, das im Haushalt lebt – für maximal drei Kinder.
Diese Reduzierungen sind jeweils an Bedingungen geknüpft und werden deshalb nur schuldrechtlich, also ohne Eintrag in das Grundbuch, gewährt.
Laufzeit von 80 oder 60 Jahren
Wohnbaugrundstücke vergibt die Stadt Heidelberg für 80 Jahre. Das gilt grundsätzlich sowohl für Neubestellungen als auch für Verlängerungen. Bei Verlängerungen kann der Zeitraum aber auch flexibel gestaltet werden. Für sonstige Grundstücke liegt die Laufzeit der Erbbaurechte bei 60 Jahren.
Einen Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken sieht die Stadt Heidelberg generell nicht vor. Einzelfälle – zum Beispiel im Zusammenhang mit familiären oder wirtschaftlichen Härten – sollen unter Darlegung der besonderen Gründe entschieden werden.
Bild: Heidelberg. Quelle: Unsplash / Mateo Krössler