Berlin senkt den Erbbauzins

Pixabay / Peggy und Marco Lachmann-Anke

In Berlin sollen künftig niedrigere Erbbauzinssätze gelten. Ziel dieser Anpassung ist es, attraktive Konditionen zum Bau von Wohnungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen zu schaffen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Senat jetzt erarbeitet.

Die neuen Erbbauzinssätze unterscheiden sich je nach Nutzungszweck. Sie liegen für den Geschosswohnungsbau sowie bei sozialen, kulturellen und sportlichen Nutzungen künftig bei 1,8 Prozent des Bodenwertes, für Gewerbe, Industrie und sonstiges bei 2,7 Prozent und für Eigenheime und Eigentumswohnungen bei 4 Prozent. Damit werden die im September 2018 im Vorgriff abgesenkten Erbbauzinssätze teilweise noch unterschritten.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz: „Gemeinsames Ziel ist es, die Bauaktivität zu steigern. Das gilt vor allem für den Wohnungsbau. Dafür müssen wir alle Gestaltungsspielräume nutzen. Hierzu zählt auch das Erbbaurecht. Der verantwortungsvolle Umgang mit der Vergabe von Grundstücken ist Voraussetzung dafür, das landeseigene Grundvermögen zu erhalten. Dafür tragen wir mit der Festsetzung der neuen Erbbauzinssätze Sorge und schöpfen den Spielraum nach einer Analyse der Lage nach unten aus. Gleichzeitig setzen wir mit diesen attraktiven Konditionen einen wichtigen Impuls für die Wohnungswirtschaft und den Sozial- und Kulturbereich, sich langfristig Nutzungsrechte zu sichern.“

Stadtentwicklungssenator Sebastian Scheel: „Mit der Neufassung der Erbbauzinssätze stärken wir das Instrument des Erbbaurechts im Land Berlin. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Neue Liegenschaftspolitik braucht attraktive Konditionen, damit sozialer Wohnungsbau möglich ist. Die heute beschlossene Neufestsetzung gibt den Vorhabenträgern die dafür notwendige Planungssicherheit.“

Aktuelles

Alle ansehen

Müssen Erbbaurechte sozial sein?

Ohne Erbbaurecht keine EM: Vier von zehn EM-Stadien stehen auf Erbbaurechtsgrundstücken

Das Erbbaurecht als Instrument der kommunalen Bodenpolitik

Prof. Dr. Karl Winkler „Klauseln, die praktisch in jedem Erbbaurechtsvertrag enthalten sind, sollten zum gesetzlichen Inhalt mit Änderungsvorbehalt gemacht werden“